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Oensingen-Balsthal-Bahn

Vorschriften

für den

Verschubdienst über den Ablaufberg
des Bahnhofes Balsthal

vom 15. November 1915.

§ 1.
Züge oder Zugsteile, die zu zerlegen sind, werden von der Lokomotive auf den östlichen Teil des Geleises II gezogen. Dort haben sie anzuhalten, sobald der hinterste Wagen den Scheitel des Ablaufberges überschritten hat. Von diesem Scheitel ist die Mauer am Geleisende 115 m entfernt; länger darf deshalb die ganze Wagenreihe samt Lokomotive nicht sein.
§ 2.
Während des Abschiebens lässt der Verschubleiter zwischen den Abschnitten, d. h. den einzelnen Wagen oder Wagengruppen, mittelst einer Entkupplungsgabel abkuppeln. Fahrzeuge, die gleichzeitig ablaufen sollen, bleiben gekuppelt, doch genügt die Verbindung durch die Hauptkuppelung. Nicht benützte Kuppelungsteile müssen so aufgehängt sein, dass sie das Geleise nicht beschädigen können.
§ 3.
Bevor ein Abschnitt abzulaufen beginnt, wird auf einer talseifigen Pufferscheibe mit Kreide die Nummer des Geleises angeschrieben, auf das er ablaufen soll. Bei Dunkelheit ruft der Verschubleiter diese Nummer dem nächsten Weichensteller und dieser seinen Hintermännern zu.
§ 4.
Sollen Wagen unmittelbar nacheinander auf das nämliche Geleise einlaufen, so wird bei Tag die Geleisenummer am Puffer des ersten Wagens unterstrichen, bei Nacht dagegen dem ersten Abschnitt Begleitung beigegeben, um die Bremsschuhleger zu verständigen. Nachdem der erste Abschnitt abgelaufen ist, wird in solchen Fällen der Verschubzug angehalten, damit die Bremsschuhleger die nötige Zeit zum Vorsetzen der Bremsschuhe gewinnen.
§ 5.
Ohne bediente gut wirkende Bremse dürfen Wagengruppen von höchstens 4 Achsen gleichzeitig ablaufen.
§ 6.
Die Lokomotive schiebt die mitgebrachten Wagen möglichst stetig über den Ablaufberg. Ihre Geschwindigkeit ist so zu bemessen, dass sich die Abschnitte in Abständen folgen, die genügen, um die Weichen rechtzeitig und gefahrlos umstellen zu können, was, je nach der Länge der Gruppen, Zwischenzeiten von 15 bis 18 Sekunden von einem Ablauf zum andern erheischt; 2,5 Km in der Stunde darf sie niemals überschreiten.
Bei Fahrten in beiden Richtungen über den Rücken soll die Bremsbesetzung der Wagenzahl entsprechen. Auf 6 Wagen muss mindestens eine gut wirkende Bremse besetzt sein.
§ 7.
Ist zu besorgen, dass ein abgeschobener Abschnitt trotz Nachhilfe während seines Laufes stehen bleiben und ihm folgende Abschnitte am Weiterlauf hindern werde, so gibt der Weichensteller, in dessen Bezirk er sich befindet, das Haltsignal: bei Tag mit Horn und roter Flagge, bei Nacht mit Horn und rotem Licht. Daraufhin stellt der Verschubleiter den weitern Wagenablauf sofort ein. Dem Verschubleiter ist unverzüglich zu melden, welches Geleise gesperrt ist, damit er entsprechende Vorkehrungen treffen kann.
§ 8.
Entgleist ein Wagen beim Auffangen, so sichern ihn die Bremsschuhleger alsbald durch Vorlegen von Bremsschuhen gegen etwa nachkommende Wagen und veranlassen, dass man nicht gegen ihn ablaufen lässt.
§ 9.
Zum Ablauf dürfen nicht kommen:
Besetzte Personen- und Postwagen; Wagen die mit Vieh, Fahrzeugen, Sprengstoffen, leicht zerbrechlichen oder feuergefährlichen Gütern beladen oder mit der Anschrift "Vorsichtig rangieren" bezeichnet sind; Kesselwagen und Schemelwagen, die nur durch die Ladung selbst oder durch Steifkuppelung verbunden sind.
Das Ablaufenlassen auf solche Wagen ist ebenfalls verboten.
§ 10.
Beim Ablauf sind besonders sorgsam zu behandeln: Wagen, die eine einschlägige Anschrift oder Beklebung tragen; Eier, Möbel, Säure, Tonröhren- und Ziegelwagen; mit Maschinen und fein behauenen Steinen beladene Wagen; überhaupt alle Wagen, deren eigene Beschaffenheit oder die ihrer Ladung vorsichtiges Umsetzen erheischt. Soweit solche Fahrzeuge Bremsen haben, sind diese zu besetzen. Ihren Ablauf kündet der Verschubleiter durch einen kräftigen kurzen Ton mit dem Rufhorn an. Das Geleise, in das sie laufen sollen, rufen sich die Bremsschuhleger zu.
§ 11.
Die ablaufenden Wagen werden in solchem Abstand von stillstehenden Wagen durch Bremsschuhe aufgefangen, dass sie nicht auf diese prallen, dass aber auch ein stärkerer Anprall vermieden wird, wenn später die Wagen zum Zusammenkuppeln aneinander geschoben werden.
Beim Auflegen der Bremsschuhe ist darauf zu achten, dass ihre Spitze nicht seitlich über die Schiene reicht und dass ihre seitlichen Führungsleisten beim Fortgleiten keinem Widerstand begegnen, wie anliegenden Weichenzungen und Kreuzungen, die Entgleisungen verursachen könnten.
Unmittelbar vor Schienenstössen dürfen Bremsschuhe nicht aufgelegt werden.
In Krümmungen sind die Bremsschuhe auf den i n n e r n Schienenstrang zu legen.
Es ist zu vermeiden, leere und beladene Wagen, die miteinander ablaufen, mittelst Bremsschuhen aufzuhalten, wenn die leeren Wagen vorangehen. Das Anhalten der Wagen hat mittelst der Bremsen zu erfolgen.
Bremsschuhe mit aufgebogener oder abgebrochener Spitze dürfen nicht verwendet werden.
§ 12.
Vor Beginn des Ablaufes gibt der Lokomotivführer ein I a n g e s Dampfpfeifensignal, worauf die Weichensteller und Bremsschuhleger sich sofort auf ihre Posten begeben.
§ 13.
Während des Abschiebens von Wagen darf auf keinem Geleise gegen den Ablaufberg angefahren werden.
§ 14.
Die Weiche Nr. 2 muss stets auf Ablenkung gestellt und in dieser Stellung verschlossen sein, sodass Wagen, die entlaufen sollten, von der offenen Bahn abgehalten werden und auf das Stumpfgeleise Nr. 12 gelangen. Nur bei Zugsein- und Ausfahrten wird diese Weiche für das Hauptgeleise gestellt und verschlossen.
§ 15.
Der Verschubleiter ist verantwortlich für die sachgemässe Verteilung und Anweisung der Bremsschuhleger und Wagenbegleiter, sowie für die geeignete Verständigung des Lokomotivführers und der Weichensteller. Er gibt die Verschubsignale und lässt sie durch die beauftragte Mannschaft weiterleiten. Die Bremsschuhleger sind verantwortlich für die Instandhaltung der Bremsschuhe, für die Sicherung der Geleise gegen das Entlaufen oder Aufeinanderstossen der Wagen und für die rechtzeitige Entfernung der Bremsschuhe aus den Geleisen.
§ 16.
Nicht zum Verschubdienst gehörenden Leuten ist die Mithilfe beim Ablaufbetrieb und selbst das blosse Mitfahren auf ablaufenden Wagen untersagt.
§ 17.
Diese Vorschriften ergänzen für den Bahnhof Balsthal das Reglement der Schweizerischen Eisenbahnen über den Rangierdienst vom 1. Januar 1891, die Art. 34 bis 36 daselbst im besondern. Sie treten sofort in Kraft.
Balsthal, den 15. November 1915.
Betriebsdirektion
der Oensingen - Balsthal - Bahn.





Titelblatt der Vorschriften