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Oensingen-Balsthal-Bahn.

Reglement

betreffend die

Organisation des Betriebsdienstes.




Art. 1.

Der Betriebsdienst steht unter der Leitung und Aufsicht des Betriebschefs und ist eingeteilt in folgende Abteilungen:

  1. In den Betriebs- und Zentraldienst mit folgenden Unterabteilungen:
    1. Bahnunterhalt- und Aufsichtsdienst;
    2. Expeditions- und Zugdienst;
    3. Fahrdienst;
    4. Werkstsittedienst;
    5. Materialverwaltung.
  2. Kontrolldienst.
  3. Sekretariat, Kassa und Rechnungswesen.
Art. 2.

Der Betriebschof übernimmt die direkte Leitung der verschiedenen Abteilungen des Betriebes und Zentraldienstes.

Er sorgt für den pünktlichen Vollzug aller auf das Bahnwesen bezüglichen Gesetze, Reglemente und allgemeinen Verordnungen und erteilt die nötigen Instruktionen und Anweisungen für die Massnahmen welche zur sorgfältigen Durchführung des Dienstes im Interesse der Sicherheit wie auch der Oekonomie und der geregelten Abwicklung des Dienstes in allen Teilen erforderlich sind.

Unterhalt und Aufsicht der Bahn.

Art. 3.

Der Betriebschef sorgt für eine der Betriebssicherheit entsprechende gute Instandhaltung der Bahn und sämtlicher dazu gehörender Objekte, trifft in vorkommenden Fällen der Bahngefährdung oder Unterbrechung die erforderlichen Anordnungen llnd Massnahmen zu deren möglichst raschen Hebung.

Art. 4.

Er sorgt für die Bewachung der Bahn gemäss den jeweiligen Vorschriften, Reglementen und Verfügungen und erteilt dem Aufsichtspersonal alle nötigen Instruktionen und Anleitungen für ein richtiges Verständnis der Handhabung der Signal-Ordnung und der beim Betrieb zu beachtenden Sicherheitsvorschriften .

Art. 5.

Er ordnet die erforderlichen Vorarbeiten an für alle Ergänzungs-, sowie anfällige Neubauten und lässt deren Ausführung überwachen, ebenso auch die Beschaffung der erforderlichen Materialien.

Expeditions- und Zugdienst.

Art. 6.

Der Betriebschef sorgt für gute Aufsicht des gesamten Stations- und Zugspersonal und deren ernste sorgfältige Dienstausführung, entsprechend den Bestimmungen der bestehenden Reglemente und Vorschriften. Er sorgt für Reinlichkeit und Ordnung auf den Stationen und in den Wagen-Parks, sowie für zweckmässige Verteilung des Rollmaterials und dessen Dispositionen je nach eintretendem Bedarf nach den betreffenden Stationen.

Er sorgt auch für sorgfältige Behandlung aller ankommenden und abgehenden Transporte, desgleichen für Führung der Wagenkontrolle.

Fahrdienst.

Art. 7.

Der Betriebschef überwacht den Zustand des Betriebsmaterials und sorgt für gute Instandhaltung desselben in dienstfähigem Zustande.

Art. 8.

Er instruiert und prüft das Lokomotivpersonal in Bezug auf dessen Kenntnis der Maschinen, der Handhabung der Bremsvorrichtung und des Maschinendiellstes überhaupt.

Er überwacht das Personal in Bezug auf Handhabung der nötigen Sorgfalt, Vorsicht und Nüchternheit im Dienst und Beachtung aller gesetzlichen Vorschriften und erteilten Weisungen.

Art. 9.

Er überwacht die Zugbeforderung auch mit Rücksicht auf Einhaltung einer geordneten Oekonomie. Er kontoliiert den Verbrauch der Brennmaterialien und anderer Bedürfnisse und trifft die geeigneten Anordnungen und Vorschläge, um den Ansprüchen des Verkehrs stets ein Genüge leisten zu können, wobei gleichzeitig die Prinzipien der Sparsamkeit ins Auge zu fassen sind.

Werkstättedienst.

Art. 10.

Die Leitung und Aufsicht der Reparaturwerkstätte ist Sache des Betriebschefs.

Materialverwaltung.

Art. 11.

Die Kontrolle über den richtigen Eingang und die Abgabe aller Materialien an die verschiedenen Dienstabteilungen ist durch den Betriebschef zu besorgen. Derselbe sorgt gleichzeitig womöglich für geeignete Magazinierung sowohl im Zentralmagazin als auch auf den Depotplätzen; er erteilt auch die nötigen Instruktionen an die betreffenden Depotangestellten.

Art. 12.

Der Betriebschef hat sich jeweilen um die vorteilhaftesten Bezugsquellen zu informieren und die bezüglichen Anträge für rechtzeitige Versorgung der benötigten Materialien genau zu prüfen.

Bei Eingang der Materialien hat er den richtigen quantitativen und qualitativen Befund zu konstatieren, bevor die Auszahlung stattfinden darf, um anfällige Reklamationen anhängig zu machen. Diese Atteste sind vom Betriebschef mit den Zahlungs-Anweisungen zu verifizieren.

Art. 13.

Der Materialienverbrauch ist je am Schlusse des Monats aufzustellen und sind die nötigen Skripturen über den jeweiligen Bestand der Materialien zu führen.

Art. 14.

Der Betriebschef führt auch die Inventarien über den Bestand der Werkzeuge und Gerätschaften der Werkstätte- und aller übrigen Bahn-Arbeiter und Angestellten und ordnet alljährlich eine Revision an, wobei das Nötige oder Abgehende zu ergänzen ist.

Kontrolldienst

Art. 15.

Der Betriebschef besorgt und überwacht das Rechnungswesen mit den Stationsvorstsinden und mit andern Bahngesellschaften und der Postverwaltung.

Art. 16.

Der Betriebschef besorgt und überwacht die Anwendung und Durchführung der genehmigten Tarife, sowie die Taxrepartitionen im direkten Verkehr. Er trifft auch alle nötigen Massnahmen welche für die Erstellung und Einführung neuer Tarife erforderlich sind.

Art. 17.

Der Betriebschef überwacht die Stationsvorstände in Bezug auf den innern Dienst, die Kassaführung und das Rechnungswesen und nimmt die periodischen Verifikationen vor.

Art. l8.

Er hat alle Reklamationen im Personen-, Gepäck-, Tier- und Güterverkehr zu untersuchen und Entschädigungsforderungen bis zum Betrage von 100 Fr. oder prinzipielle Entscheidungen zu vollziehen; allfällig weiter gehende Ansprüche sind zu begutachten und unterliegen der Sanktion der Betriebskommission.

Art. 19.

Im Besondern liegen ihm ob:

  1. Die Korrespondenz in Sachen, die sich auf das Tarif- und Reklamationswesen beziehen;
  2. Der Erlass aller erforderlichen Instruktionen, welche sich auf den Personen- und Güterverkehr beziehen, soweit dieselben für die Handhabung der Tarife und des Rechnungswesens erforderlich sind;
  3. die rechtzeitige Bekanntmachung aller Tarif-Aenderungen nach der erfolgten Genehmigung;
  4. Die sorfältige Nachforschung und Prüfung aller Massnahmen und Verkehrserleichterungen, welche geeignet sind, den Verkehr des eigenen Netzes zu beleben und zu fordern.
  5. Die Ueberwachung des Telephondienstes (Telegraph) auf den Stationen, sowie des Unterhaltes der Apparate und die Erteilung der erforderlichen Instruktionen;
  6. die Entgegennahme und Ausführung der Formular- und Billetbestellung für den gesamten Betriebsdienst.

Das Sekretariat

Art. 20.

Das Sekretariat umfasst gleichzeitig das Kassa- und Rechnungswesen. Demselben steht vor der vom Verwaltungsrat gewählte Betriebschef. Derselbe hat in dieser Eigenschaft zu besorgen:

  1. Die Führung des Protokolls der Betriebskelllmission und die damit verbundenen Anfertigungen der Schriftstücke, Einladungen und Bekanntmachungen;
  2. das Kautionswesen der sämtlichen Bahnbeamten;
  3. die Führung der Archivordnung und der Registratur;
  4. die Besorgung der Buchhaltung, der Hauptkasse und der Wertschriften.
  5. das Assekuranzwesen.
Art. 21.

Die Unterzeichnung von Checks steht dem Betriebschef zu, in dessen Verhinderung einem speziell hiefür bezeichneten Mitglied der Betriebskommission.

Art. 22.

Behufs Verifikation der Jahresrechnungen sind Ausgaben- und Einnahmen-Belege in monatlichen Einbänden zu ordnen und sind Baurechnung und Betriebsrechnung gesondert zu halten.

Die Zusammenstellungen der monatlichen Ausgaben und Einnahmen sind, den eidgenössischen Vorschriften über das Rechnungswesen in Eisenbahnsachen entsprechend anzuordnen.

Allgemeines.

Der Betriebschef hat bei den Verhandlungen des Verwaltungsrates und der Betriebskommission mitberatende Stimme, nicht aber Stimmrecht.
Der Betriebschef sorgt für die Ausführung der resp. Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Betriebskommission .
Er bereitet alle Geschäfte vor, welche der Beratung oder Genehmigung der Betriebskommission vorbehalten sind.
Es liegt ihm ob die Vorlage des Jahresberichts an die Betriebskommission.
Die Aufstellung des Jahresbudgets und des Budgets für ausserordentliche Ausgaben.
Die Aufstellung des Personaletats und der Besoldungsvorschläge.
Die Antragsteilung an die Betriebskommission auf Anstellung oder Entlassung aller Beamten und Angestellten. Die Anstellung und Entlassung vorübergehend beschäftigter Beamten und Angestellten erfolgt durch den Betriebschef unter Kenntnisgabe an die Betriebskommission.
Die Vorschläge und Entwürfe der Fahrtenpläne.
Die Bewilligung von Urlaub bis zu 14 Tagen und Freifahrten.
Der Erlass von Instruktionen.
Die Erledigung aller Reklamationen, auch Haftpflichtfälle, welche eine Kostenfolge von Fr. 100 nicht überschreiten.
Die Verfolgung bahnpolizeilicher Uebertretungen.
Die Anschaffung der nötigen Verbrauchsmaterialien und Reservestücke, sowie die Ausführung von Reparaturen innert des Rahmens des festgesetzten Budgets. Anschaffung von Materialien aller Art, die nicht budgetiert sind bis zum jeweiligen Betrage von Fr. 100. Für längere Versorgung mit Brennmaterial für mindestens 6 Monate hat derselbe die Marches vorzubereiten und der Betriebskommission zur Genehmigung vorzulegen, ebenso für Oberbaumaterialien.
Die Anordnungen und Passnahmen in ausserordentlichen und dringenden Fällen, welche zur Sicherung und für den regelmässigen Fortgang des Betriebes notwendig werden könnten, unter sofortiger Kenntnisgabe an die Betriebskommission.
Der Betriebschef vertritt die Gesellschaft nach aussen in allen Angelegenheiten, die ihm durch vorstehendes Reglement zugewiesen werden.
Die Genehmigung der Verträge aller Art steht der Betriebskommission zu.

Balsthal, Datum der Betriebseröffnung.

Betriebskommision
der Oensingen-Balsthal-Bahn

Genehmigt vom Verwaltungsrate im März 1899

 


 

[Titelblatt des Reglements]